
Z.T. erhebliche Eingriffe in das Bankgeheimnis sind im Steuer-und vor allem Steuerstrafverfahren vorgesehen. Daran ändert auch nichts, dass in der AO zum »Schutz von Bankkunden« Finanzbehörden bei Ermittlung des Sachverhalts angewiesen werden, auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Banken und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen. Di....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bankgeheimnis-gegenueber-finanzbeh
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